07.03.2018 Nachrichtenübersicht

Handel mit Bitcoins ist umsatzsteuerfrei

Lange Zeit herrschte in der Kryptogemeinde große Unsicherheit, ob der Tausch von Bitcoins gegen andere virtuelle oder gesetzlich anerkannte Währungen oder die Hingabe von Bitcoins für Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.

Mit Urteil vom 22.10.2015 (C-264/14, Hedqvist) hat der EuGH entschieden, dass der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung umsatzsteuerfrei ist.

Dem stellt sich nunmehr auch das BMF nicht mehr entgegen, sondern hat sich mit Schreiben vom 27.02.2018 (III C 3 – S 7160-b/13/10001, 2018/0163969) der Auffassung des EuGH angeschlossen.

Zusammenfassend gilt nach dem BMF im Einzelnen folgendes:

  • Der Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 8b UStG umsatzsteuerfrei.
  • Die Hingabe von Bitcoins zur bloßen Entgeltentrichtung für Waren oder Dienstleistungen ist nicht umsatzsteuerbar.
  • Viele Kryptowährungen kann man „schürfen“ bzw. „minen“. Das bedeutet, dass der sog. Miner im Ergebnis durch Bereitstellung von Rechenleistung zum Lösen von kryptografischen Aufgaben „neue“ Coins erhält. Ferner erhalten Miner sog. Transaktionsgebühren für die Verifizierung von Transaktionen anderer. Diese Leistungen unterliegen – mangels Leistungsaustausch – ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, da es sich um keinen steuerbaren Vorgang handelt.
  • Wird hingegen für die Nutzung einer sog. „Wallet“ (vergleichbar einer elektr. Geldbörse) eine Gebühr verlangt, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang, soweit der Leistungsort im Inland liegt.
  • Eine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb einer Handelsplattform zum Erwerb von Kryptowährungen nach § 4 Nr. 8 UStG kommt nur für den Ausnahmefall in Betracht, dass der Betreiber den Kauf und Verkauf als Mittelsmann in eigenem Namen vornimmt.
  • In Abschn. 4.8.3 des UStAE soll nach Abs. 3 ein neuer Abs. 3a zur Manifestierung des o.g. EU-Urteils eingefügt werden.
Quelle: BMF 

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