11.08.2017 Nachrichtenübersicht

Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG/Rücknahme des Verzichts

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2.8.2017 (- III C 3 - S 7198/16/10001 - DOK 2017/0665330 -) ein Schreiben zur zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts veröffentlicht.


Mit Urteilen v. 19.12.2013 - V R 6/12 und V R 7/12 hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln.

Hieran anknüpfend hat der BFH mit Urteil v. 21.10.2015 - XI R 40/13 entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 S. 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Die Finanzverwaltung hat nun die vorgenannten BFH-Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen und entsprechend die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF-Schreiben v. 2.8.2017 - III C 3 - S 7198/16/10001, DOK 2017/0665330). Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden (mit entsprechender Übergangsregelung aus Vertrauensschutzgründen).

Quelle: BMF online

 

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