20.06.2014 Nachrichtenübersicht

Auch Dienstleistungen auf fremdem oder öffentlichem Grund können nach § 35a begünstigt sein

Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund erbracht werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein.
Die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a EStG werden nicht ausnahmslos -
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen
abgesteckt, sondern es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum
Nutzen des Haushalts) erbracht wird (BFH 20.3.2014, VI R 55/12 u.a.).
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