24.07.2013 Nachrichtenübersicht

Finanzämter können bei Nichteinhaltung von selbst gesetzten Fristen gegen Treu und Glauben verstoßen

Ein Finanzamt, das im Einspruchsverfahren eine
Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei
Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen,
verstößt gegen Treu und Glauben, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst
gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt. Solch ein
Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom
Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung
führt (BFH 15.5.2013, VIII R 18/10).
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