18.04.2013 Nachrichtenübersicht

Zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind,
können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen
werden. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG)
findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln 17.4.2013, 7 K 244/12) .
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