26.10.2011 Nachrichtenübersicht

1%-Regelung beim Bundesfinanzhof - Einspruch einlegen

Die Besteuerung von Firmenwagen steht auf dem Prüfstand. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt die

Besteuerung von Firmenwagen nach der so genannten 1%-Regelung vom Bundesfinanzhof (BFH)

überprüfen. Ein entsprechendes Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig.

Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der BdSt, Steuerbescheide mit einem Einspruch anzufechten und

das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil

kann dabei entweder mit der so genannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1%-Methode

ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des

Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über

den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der

Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Mit diesem Musterverfahren lässt der

BdSt nun prüfen, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist.

Im vorgelegten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Gut für

seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Pech für

den Kläger, denn der geldwerte Vorteil wird auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem

Bruttolistenneupreis berechnet.

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