18.04.2011 Nachrichtenübersicht

Gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche

Die steuerliche Selbstanzeige führt künftig nur noch dann zu Straffreiheit, wenn Steuerhinterzieher alles

offengelegen. Dies schließt einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige durch

"Hinterziehungsstrategien" aus.

Oft zeigen Hinterzieher nicht alle Tatbestände der Steuerhinterziehung vollständig an. Vielmehr legen sie

nur das offen, was beispielsweise die Medien bekannt machen: Die Anzeigen beschränken sich dann

ausschließlich auf das Herkunftsland der Datenträger und die dort genannten Geldinstitute.

Die Bundesregierung hatte das Gesetz im Dezember 2010 auf den Weg gebracht, um den Kampf gegen

Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Der Bundesrat hat dem

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz am 15. April abschließend zugestimmt.

Schärfere gesetzliche Hürden

Das Gesetz zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sieht vor

- Keine Teilerklärungen: mehr: Straffreiheit bei Selbstanzeige soll es nur noch dann geben, wenn die

Steuerhinterzieher alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte vollständig und zutreffend

nacherklären. Teilhinterziehungen sind künftig ausgeschlossen. Die Steuerstraftat darf aber noch nicht

verjährt sein.

- 50.000-Euro-Grenze: Für Strafbefreiung darf die Steuerhinterziehung nicht mehr als 50.000 Euro

ausmachen. Die Geständigen müssen die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachzahlen.

- Zuschlag: Über diesem Grenzbetrag soll von Strafverfolgung nur abgesehen werden, wenn die

Geständigen außerdem fünf Prozent und Zinsen pro Steuerhinterziehung nachzahlen.

- Bei drohender Entdeckung keine Strafbefreiung: Die Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafbefreiend,

sobald bei einer der offenbarten Straftaten Entdeckung droht.

Für alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen gilt: Sie führen nur noch in dem erklärten Umfang zu

Straffreiheit. Stellt die Finanzbehörde darüber hinaus Steuerhinterziehungstatbestände fest, sind diese

strafbar.

"Brücke zur Steuerehrlichkeit" bleibt

In jüngster Zeit gab es eine Flut von Selbstanzeigen bei den Steuerbehörden. Diese beruhten zu einem

erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch angekaufte Steuerdaten aus dem Ausland entstand.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 9. November 2010 die Auffassung der

Bundesregierung gestützt, wonach die Behörden angekaufte Daten als Beweismittel im

Steuerstrafverfahren verwenden dürfen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige war bisher durchaus ein erfolgreiches Instrument zur Bekämpfung der

Steuerhinterziehung. Eine vollständige Abschaffung der Selbstanzeige nähme Ermittlungsmöglichkeiten

und verringerte das Steueraufkommen.

Daher bleibt die "Brücke in die Steuerehrlichkeit" für diejenigen bestehen, die ihren Steuerpflichten künftig

wieder voll nachkommen wollen.

Katalog der Geldwäsche-Straftaten erweitert

Außerdem erweitert der Gesetzentwurf die Straftatbestände für Geldwäsche: So sollen gewerbs- oder

bandenmäßig betriebene Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie künftig strafrechtlich zu

Vortaten der Geldwäsche zählen.

Es geht darum den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und

Terrorismusfinanzierung zu schützen. Die Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF)

hatte die Ergänzungen im Februar 2010 vorgeschlagen.

Die FATF ist das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der

Terrorismusfinanzierung. Deutschland als Gründungsmitglied beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung

der FATF-Empfehlungen.

Quelle: www.bundesregierung.de

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