04.10.2018 Nachrichtenübersicht

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Mit BMF-Schreiben v. 21.9.2018 hat die Finanzverwaltung die Änderung er maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020 bekannt gegeben.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

Der Höchstbetrag für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018 - 1.984 €;
1.4.2019 - 2.045 €;
1.3.2020 - 1.639 €.

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 Abs. 2 BUKG beträgt er Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018 - 1.573 €;
1.4.2019 - 1.622 €;
1.3.2020 - 1.639 €.

Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt er Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018 - 787 €;
1.4.2018 - 811 €;
1.3.2020 - 820 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners

Zum 1.3.2018 um 347 €;
Zum 1.4.2019 um 357 €;
Zum 1.3.2020 um 361 €.

Quelle: BMF online
 

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