03.08.2018 Nachrichtenübersicht

Erleichterter Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Unternehmen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Der BFH hat nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.


Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die - neben anderen Erfordernissen - die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). In zwei gleichzeitig veröffentlichten Entscheidungen hat der BFH nun seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung teilweise geändert.

Im Streitfall V R 25/15 erwarb der Steuerpflichtige, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der "im Onlinehandel" tätig war, ohne dabei ein "Autohaus" zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im Streitfall V R 28/16 bezog die Steuerpflichtige als Unternehmerin in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH ließ in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen zu. Denn für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers reicht die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" aus. Hintergrund dieser Rechtsprechungsänderung ist die EuGH - Entscheidung "Geissel und Butin" vom 15. 11. 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, die auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

Beraterhinweis: Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Durch die neue Sichtweise des BFH wird die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtert (BFH, Urteil vom 21.6.2018, V R 28/16 v. 1.8.2018).


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