05.03.2018 Nachrichtenübersicht

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen.

In diesem Urteil stellt der BFH klar, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Zwecken benutzt wird, wenn die (ausschließliche Eigen-)Nutzung nur zeitweise erfolgt. Im 2. Leitsatz stellt er weiterhin klar, dass die Dreijahresnutzung sich nur über das mittlere Jahr in voller Länge erstrecken muss. In den beiden anderen Jahren reicht auch ein kürzerer Selbstnutzungszeitraum (BFH, Urt. v. 27.06.2017, IX R 37/16).

 

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